Touren-Übersicht

Tour 1 - Talsperrentour

Tour 2 - Fichtelgebirge

Tour 3 - Karlsbad

Tour 4 - Bunkertour

Tour 5 - Grenztour

Tour 6 - Tour der Sehenswürdigkeiten

Tour 7 - Tour in den Frankenwald

Tour 8 - Kulturtour

Tour 9 - Grenzkamm und Hochmoor

Tour 10 - Kaffee-Tour

Tour 11 - Rund um den Truppenübungsplatz

Tour 12 - Tour zur Mulde

Tour 13 - Tour durch Tschechien

Tour 14 - Fichtelgebirge und Tschechien

Tour 15 - Grenzmuseum und Göltzschtalbrücke

Wichtige Regeln zum Fahren in Tschechien

Straßenverkehr

  • Die Promillegrenze liegt bei 0,0 Promille. Es finden regelmäßig umfassende Verkehrskontrollen statt. Die Verkehrspolizei ist bei Verdacht auf den Konsum von Alkohol oder anderer Suchtstoffe außer zur Durchführung eines Alkoholtests auch zur Entnahme einer Speichelprobe berechtigt.
  • Automobile müssen ganzjährig mit eingeschalteten Scheinwerfern fahren. Bei Nichtbeachtung droht ein Bußgeld von bis zu 2000,- Kc (ca. 70,- Euro) sowie 1 Punkt.
  • Kraftfahrer müssen in der Tschechischen Republik ein Set mit Ersatz-Glühbirnen für das Kfz mitführen. Bei Nichtbeachtung droht eine gebührenpflichtige Verwarnung über 300 Kc (ca. 10,- Euro).
  • Benutzer von Autobahnen und vierspurigen Schnellstraßen müssen eine gültige Autobahn-Mautvignette an der Frontscheibe führen. Die Vignetten sind unter anderem an Grenzübergängen und zahlreichen Tankstellen erhältlich. Darüber hinaus können die Vignetten über den ADAC erworben werden. Das Ordnungsgeld für Nichtbeachtung beträgt bis zu 5.000 Kc (ca. 180,- Euro), im Wiederholungsfalle weit höher.
  • Bei Unfällen mit Personenschäden oder Sachschaden über 20.000,- Kc (ca. 730,- Euro) ist in jedem Fall die Polizei einzuschalten.

Verhalten bei Gesetzesverstößen

Gesetzesverstöße von Ausländern (z.B. Geschwindigkeitsüberschreitungen, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrschein, etc.) werden erfahrungsgemäß streng verfolgt. Geldstrafen sind in der Regel sofort zu entrichten und werden ordnungsgemäß quittiert.
Eine Besonderheit im tschechischen Recht stellt das sogenannte Blockstrafverfahren dar. Eine Zahlung der Geldstrafe im Blockverfahren bedeutet, dass der Betroffene auf weitere Rechtsmittel verzichtet. Es kann daher auch nur angewandt werden, wenn er mit dieser verfahrensbeschleunigenden Vorgehensweise einverstanden ist. Sofern er die auferlegte Strafe für unberechtigt hält und deshalb nicht an Ort und Stelle zahlen will, ist ein Verwaltungsverfahren bei der zuständigen Verwaltungsbehörde einzuleiten. Hierbei handelt es sich um ein zeitaufwendiges Verfahren, in dem die Niederschrift eines Protokolls unter Hinzuziehen eines Dolmetschers erforderlich ist und eine Kaution in Höhe der möglichen Geldstrafe erhoben werden kann.

Quelle: Auswärtiges Amt, Internetredaktion, Werderscher Markt 1, 10117 Berlin

www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/TschechischeRepublikSicherheit.html